Pflegestufen
Leistungen der Pflegeversicherung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie seit mindestens sechs Monaten wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßigen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe benötigen. Der Aufwand für Ihre Pflege muss mindestens 90 Minuten am Tag betragen.
Pflegestufe I
(erheblich pflegebedürftig)
Der Pflegebedürftige benötigt einmal täglich Hilfe bei der Körper- pflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Pflegestufe II
(schwer pflegebedürftig)
Der Pflegebedürftige benötigt mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten Hilfe bei der Körper- pflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Pflegestufe III
(schwerst pflegebedürftig)
Der Pflegebedürftige benötigt mehrmals täglich, gegebenen- falls rund um die Uhr und auch nachts Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Härtefall
Ein Härtefall liegt vor, wenn ein außer- gewöhnlich hoher Pflegeaufwand notwendig ist. D.h., wenn die Grundpflege auch nachts nur von mehreren Pflegekräften gemeinsam (zeitgleich) erbracht werden kann oder Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens 7 Std. täglich erforderlich ist.
Kostenübernahme durch die PFLEGEVERSICHERUNG
Sind Sie wegen anhaltender Pflegebedürftigkeit auf Unterstützung angewiesen, so übernimmt die Pflegekasse die Kosten für Ihre Pflege in Höhe Ihrer Einstufung. Dabei gibt es drei Möglichkeiten:
I. Geldleistungen Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Geldleistungen werden gezahlt, wenn Sie sich dazu entscheiden, die Pflege durch Privatpersonen (Angehörige, Nachbarn) durchführen zu lassen. Dann stehen Ihnen entsprechend Ihrer Pflegestufe folgende Beträge zu:
Pflegestufe | Geldleistungen in Euro |
---|---|
1 | 225,00 |
2 | 430,00 |
3 | 685,00 |
II. Sachleistungen (§ 36 SGB XI)
Sachleistungen können nur von einem Pflegedienst erbracht und abgerechnet werden. Die ist immer dann der Fall, wenn der Pflegebedürftige keine Pflegeperson hat bzw. Angehörige sich nicht an der Pflege beteiligen.
Pflegestufe | Sachleistungen in Euro |
---|---|
1 | 440,00 |
2 | 1040,00 |
3 | 1.510,00 |
3a | 1.918,00 |
III. Kombinationsleistungen
Wenn Privatpersonen und Pflegedienst gemeinsam pflegen, dann werden Geld- und Sachleistungen kombiniert gezahlt.
Kostenübernahme durch das Bezirksamt:
Pflegeleistungen kann man auch über das Bezirksamt beziehen, wenn man die Voraussetzungen bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfüllt.
Private Kostenübernahme:
Übernimmt in besonderen Fällen keine der obengenannten Stellen die Kosten für die Pflege, so besteht die Möglichkeit privater Vereinbarungen.
Kosten für die Verhinderungspflege
übernimmt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.510,00 € im Jahr.
Kostenübernahme durch das Sozialamt
Pflegeleistungen kann man auch über das Sozialamt beziehen, wenn die Voraussetzungen bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen dafür erfüllt sind.
Für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 SGB XI
übernimmt die Pflegekasse monatlich 100,00 € bzw. 200,00 € entsprechend der Feststellung durch die Pflegekasse.